Geldwäschegesetz

01.08.2021

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) (Transparenzregister – und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang im § 20 Abs. 2 GWG enthaltenen Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen.

Somit sind unter anderem alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Für die Mitteilung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Abs. 1 GWG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022, in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022, der registerführenden Stelle (derzeit Bundesanzeiger Verlag GmbH) zur Eintragung in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) mitzuteilen.

Soweit die Gesellschaften der vorstehenden Eintragungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen sollten, muss nach ergebnislosem Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist die Beurkundung eines Kaufvertrages über Immobilien seitens des Notars abgelehnt werden. Ich empfehle Ihnen daher dringend, die entsprechenden Eintragungen unverzüglich zu veranlassen.