Häufig gestellte Fragen

Um diese Frage zu beantworten zitieren wir die Bundesnotarkammer:

Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt und damit bei jeder Notarin und jedem Notar gleich. Das Gebührensystem ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass Notarinnen und Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass sie bei großen Geschäften höhere Gebühren vereinnahmen. Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten wird erreicht, dass die notarielle Tätigkeit unabhängig von Einkommen und Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Das notarielle Gebührensystem ist damit besonders sozialverträglich.


Bei den bielefelder Fachlehrgängen finden Sie einen Gebührenrechner, der als vorläufiger Anhaltspunkt dienen kann.

Kontaktieren Sie uns einfach, wenn Sie eine Schätzung der anfallenden Notarkosten wünschen.

Die Frage wer die Notarkosten trägt, stellt sich vor allem dann, wenn mehrere Personen an einem Beurkundungsvorgang (bspw. Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH) beteiligt sind. Kostenschuldner hier grundsätzlich derjenige, der in der Notarurkunde erklärt hat, die notariellen Kosten zu übernehmen.

Bei einem Kaufvertrag hat sich eingebürgert, dass der Käufer die Kosten für die Beurkundung und die notarielle Abwicklung übernimmt. Sollten allerdings bei einem Kaufvertrag noch Lastenfreistellungskosten anfallen, so zahlt der Verkäufer diese anteilig, weil diese Lastenfreistellungskosten für die Einholung der Löschungsbewilligungen durch den Notar für evtl. noch im Grundbuch eingetragene Belastungen ja auch in die Sphäre des Verkäufers fallen.

Die Frage der Kostenschuldnerschaft stellt sich häufig auch dann, wenn der Notar einen Entwurf gefertigt hat, die Beurkundung aber nicht mehr zustande kommt, weil etwa die Beteiligten oder ein Beteiligter die Beurkundung des Entwurfs nicht mehr wünschen. Kostenschuldner des Notars ist hier der Auftraggeber des Entwurfs, also derjenige, der den Notar mit der Erstellung eines Entwurfs beauftragt hat. Der Inhalt des Entwurfs spielt dabei keine Rolle.

Bei Unterschriftsbeglaubigungen schuldet in der Regel derjenige die Kosten, dessen Unterschrift beglaubigt wird. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie in den §§ 29 ff GNotKG.

Grundsätzlich besteht bundesweit freie Notarwahl. Es kommt bei der Wahl des Notars also weder auf Ihren Wohnort noch auf den Wohnort anderer Beteiligter an. Auch die geographische Lage einer Immobilie ist für die Notarwahl unbeachtlich.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei Notargeschäften, die nicht in den Räumen des Notars stattfinden können, weil ein Beteiligter bspw. wegen Bettlägerigkeit seinen Wohnort nicht verlassen kann und sich dieser Wohnort nicht im Amtsbereich des Notars befindet.

Zur Vornahme einer Amtstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs ist der Notar grundsätzlich nicht berechtigt. Er darf also keine Beurkundung oder Beglaubigung außerhalb seiner Diensträume vornehmen, wenn sich der Ort der notariellen Tätigkeit nicht in seinem Amtsbereich befindet.

In speziellen Fällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, zu allerdings die Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts notwendig ist.

Sollte Sie also nicht in der Lage sein die Amtsräume des Notars aufzusuchen, dann ist es ratsam sich vorab telefonisch mit einem Notariat in Ihrer Nähe in Verbindung zu setzen und diese Frage zu klären. Der Notar hilft hier gerne weiter und verweist Sie ggf. an einen zuständigen Kollegen.

Ob eine notarielle Beglaubigung oder eine Beurkundung erforderlich ist, ist im Gesetz festgelegt.

Bei einer bloßen Beglaubigung wird lediglich die Unterschrift der anwesenden Person auf einem Dokument beglaubigt, d.h. der Notar bestätigt nur, dass die erschienene Person auch das Dokument unterschrieben hat. Wird also ein Dokument zur Unterschriftsbeglaubigung mitgebracht, so überprüft der Notar in der Regel nicht dessen Rechtsmäßigkeit, sondern beglaubigt nur die Unterschrift des Erschienen auf diesem.

Für manche Verträge und Urkunden schreibt das Gesetz eine besonders strenge Formvorschrift vor: die notarielle Beurkundung. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgebende deren Mithilfe wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält, wie beispielsweise bei Immobilienkaufverträgen, Eheverträgen, Gründung von Unternehmen, Erbverträge und Bestellung von Grundpfandrechten.

Auf Grund der Tragweite dieser Verträge und Erklärungen liest der Notar den gesamten Vertragsinhalt im Termin vor, erklärt genau die einzelnen Regelungen und beantwortet die Fragen aller Beteiligten umfassend.

Für manche Angelegenheiten ist eine notarielle Beurkundung nicht gesetzlich erforderlich, aber dennoch ratsam, wie beispielsweise bei Testamenten und Vorsorgevollmachten. So hat der Notar die notwendige juristische Fachkenntnis und Erfahrung, den Inhalt der Urkunde rechtssicher zu gestalten. Streitigkeiten können so schon im Vorfeld aus dem Weg geräumt werden. Eine notarielle Urkunde hat im Gegensatz zu privatschriftlichen Schriftstücken volle Beweiskraft. Dies gilt insbesondere bei Testamenten.

Auch ein handschriftliches Testament ist grundsätzlich wirksam. Tritt der Sterbefall dann ein, kommt es in der Praxis häufig zu Unklarheiten. Das Testament kann unter Umständen seine Wirksamkeit verlieren und bedarf in Praxis häufig der Auslegung, da der juristische Laie die rechtlichen Grundlagen und damit die notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht kennt.

Die häufig notwendige Auslegung durch das Gericht ermittelt dann zwar den mutmaßlichen Willen des Erblassers. Der mutmaßliche Wille kann aber vom tatsächlichen Willen erheblich abweichen.

Ebenso werden privatschriftliche Testamente in der Regel nicht beim Nachlassgericht hinterlegt und können somit häufig nach dem Eintritt des Todesfalls nicht aufgefunden werden oder gar vernichtet werden.

Ein notarielles Testament schützt vor diesen Risiken (hier Link zum Erklärfilm der Bundesnotarkammer Vererben/Verschenken). Der Notar hat die notwendige Sachkenntnis, um ein, ihrem Willen entsprechendes Testament zu verfassen und hinterlegt dieses dann beim Nachlassgericht, so dass sichergestellt ist, dass Ihr Testament nach dem Tod auch eröffnet wird. Ein notarielles Testament ersetzt auch den häufig benötigten Erbschein. So genügt ein handschriftliches Testament nicht, wenn sich Immobiliarvermögen im Nachlass befindet. In diesem Fall müssen die Erben bei Gericht oder einem Notar einen zwingend notwendigen kostenpflichtigen Erbscheinsantrag stellen, da ohne einen Erbschein das Grundbuch nicht berichtigt wird und der Erbe infolgedessen auch die zum Nachlass gehörende Immobilie nicht veräußern kann.

Ein Termin zur Beglaubigung einer Unterschrift ist aufgrund des geringen Zeitaufwandes nach kurzer Absprache mit unserem Büro auch sehr kurzfristig möglich.

Beurkundungstermine müssen im Vorfeld der Beurkundung vorbereitet werden und benötigen demzufolge einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Sollte hier aber kurzfristiger Handlungsbedarf bestehen, so sind auch bei Beurkundungen zeitnahe Termine möglich. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass Sie uns im Vorfeld der Beurkundung alle zur Vertragsgestaltung notwendigen Informationen zukommen lassen und eine gewisse zeitliche Flexibilität mitbringen.

Sie finden auf unserer Homepage unter dem Punkt Services zu allen relevanten notariellen Bereichen unsere Checklisten, die sie gerne auch online ausfüllen können. Mithilfe der Checklisten fragen wir alle notwendigen Informationen ab, um den von Ihnen gewünschten Entwurf einer Urkunde erstellten zu können. Es ist für die Vorbereitung der Urkunden wesentlich, dass Sie alle, Ihnen vorliegende Informationen auch in den Checklisten vermerken.

Sollten Sie Fragen zu unseren Checklisten haben, rufen Sie uns einfach an: +49 6229 9210 0

Unser Team ist für Sie da.