Notarielle Tätigkeiten

 

Vorsorgevollmacht

Jeder Bürger kann durch Krankheit oder einen Unfall in die Lage kommen, dass er keine selbstverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen kann. Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen dürfen Ehegatten, Kinder oder sonstige nahe Verwandte den Betroffenen nicht kraft Gesetzes vertreten. Nur bei Minderjährigen steht den Eltern ein umfassendes Sorgerecht zu.

Für einen Volljährigen können Angehörige nur dann wirksam Erklärungen abgeben, wenn sie durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurden oder ihnen zuvor eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden ist. Auch Auskünfte eines behandelnden Arztes über den Gesundheitszustand bspw. des Ehepartners oder der Eltern dürfen aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nur bei Vorliegen einer solchen Vollmacht erteilt werden.

Bei der Formulierung und Ausgestaltung einer Vollmacht steht Ihnen der Notar zur Seite. Gerade in Zeiten der „Gerätemedizin“ sind entsprechende Regelungen, wie Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung wichtig und oft notwendig.

Betreuungsanordnung

Ist eine Person auf Grund Alters, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen hilfsbedürftig, so wird durch das Vormundschaftsgericht ein sog. Betreuer bestellt. Dies ist keine Entmündigung. Ebenso wie bei der Erteilung einer Vollmacht darf der Betroffene seine Angelegenheiten weiterhin selber regeln, sofern er hierzu im Einzelfall in der Lage ist. Es wird ihm jedoch ein Betreuer zur Seite gestellt, der in seinem Namen Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen darf. Der Betreuer wird hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit vom Vormundschaftsgericht überwacht und ist diesem gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Er bedarf in allen wichtigen Angelegenheiten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient zur Vermeidung der gerichtlich angeordneten Betreuung. Liegt eine wirksame allumfassende Vollmacht vor, so ist die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht nicht erforderlich.

Im Gegensatz zum Betreuer, den das Gericht auswählt und bestellt, kann derjenige, der eine Vorsorgevollmacht errichtet, die Person des Bevollmächtigten selbst bestimmen. Damit ist sichergestellt, dass eine Person des Vertrauens die persönliche Angelegenheiten für den Betroffenen regelt.

Für viele wichtige Rechtsgeschäfte ist eine privatschriftliche Vollmacht nicht ausreichend. Bei notarieller Beurkundung einer Vollmacht ist sichergestellt, dass tatsächlich alle relevanten Bereiche von der Vollmacht erfasst werden.

Patientenverfügung

Bei Patientenverfügungen handelt es sich um schriftliche Anweisungen an die künftig behandelnden Ärzte, mit denen der Betroffene z.B. festlegen kann, welche lebensverlängernden Maßnahmen die Ärzte durchführen oder unterlassen sollen. Eine wirksam abgefasste Patientenverfügung ist für die behandelnden Ärzte verbindlich. Hält sich der Arzt nicht an die Patientenverfügung, so macht er sich wegen Körperverletzung strafbar.

Zum Zweck des Nachweises einer wirksam errichteten Patientenverfügung ist die Beurkundung in jedem Fall erforderlich.

Jung - Streffer - Bensch

Rechtsanwälte · Notare · Fachanwälte
Fachanwälte für Steuerrecht und Erbrecht

Schönauer Straße 5
69239 Neckarsteinach
Tel.: 06229 - 9210-0
Fax: 06229 - 9210-92
just-notare(at)t-online.de

Anwaltliche Zweigstelle
Friedrich-Ebert-Anlage 35
69117 Heidelberg
Tel.: 06221 - 4185-558
Fax: 06221 - 4385-369
just-notare(at)t-online.de

Termine nur nach telefonischer
Vereinbarung.