Notarielle Tätigkeiten

 

Schenkungen ( vorweggenommene Erbfolge )

Schenkungsverträge und vorweggenommene Erbfolge erfolgen um Vermögensgegenstände - zumeist Immobilien - zu Lebzeiten bereits an die vorgesehenen Erben - meistens die Abkömmlinge - übertragen werden. In vielen Fällen geschieht dies um die nachfolgende Generation rechtzeitig mit Vermögen auszustatten, sie frühzeitig in die Verantwortung für das Vermögen zu nehmen oder auch nur um den Vermögenstransfer auf die nächste Generation steueroptimal zu gestalten.

Meist behält sich der Schenker an den übertragenen Vermögensgegenständen das lebenslange Nutzungsrecht (Nießbrauch) vor, welches sich nach dem seit 1.1.2010 geltenden Erbschaftsrecht besonders günstig auswirken kann. Ein Rückübertragungsrecht für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten oder dessen Vermögensverfalles kann ebenfalls vorgesehen werden. Diese vorbehaltenen Rechte werden zur Absicherung in das Grundbuch eingetragen.

Der Übertragungsvertrag ist häufig auch mit Erb- und Pflichtteilsregelungen verbunden. Die Anrechnung von Schenkungen bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen hat sich seit dem 1.1.2010 geändert.

Durch individuell angepasste Gestaltung kann sowohl die lebenslange finanzielle Absicherung des Schenkers als auch die optimale Ausnutzung der schenkungssteuerlichen Freibeträge erreicht werden. Bei der Ausgestaltung steht der Notar mit seinem Wissen und seiner Erfahrung zur Verfügung. Nach Beurkundung sorgt der Notar für den Vollzug und die tatsächliche Durchführung des Schenkungsvertrages. Die Finanzamt- Erschaftssteuerstelle wid benachrichtigt.

Die Übertragung von Immobilien, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige bedingte Schenkungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, dies gilt auch für Erb- und Pflichtteilsverzichte.

Jung - Streffer - Bensch

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