Notarielle Tätigkeiten

 

Gesellschaftsrecht

Wenn eine Einzelperson oder Gesellschaft in größerem Umfang kaufmännisch und wirtschaftlich tätig werden will, muss sie ins Handelsregister eingetragen werden. Der Notar berät Sie bereits im Gründungsstadium darüber, welche Rechtsform für Sie individuell am besten geeignet ist.

Hierbei spielen nicht nur steuerliche Aspekte eine Rolle, sondern auch Überlegungen zu Kompetenzverteilungen, Mitentscheidungsrechten, Einlageverpflichtungen und nicht zuletzt Haftungsfragen.

In vielen Fällen stehen zunächst steuerliche Aspekte im Vordergrund. Daher wenden sich viele Unternehmer auch bei gesellschaftsrechtlichen Fragen nur an ihren Steuerberater, ohne die dahinter stehende juristische Problematik der Gestaltung zu erfassen. So kommt es beispielsweise oft vor, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft meinen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betreiben, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine OHG handelt.

Viele Probleme zeigen sich in diesem Zusammenhang erst nach Eintritt einer Unternehmenskrise oder nach Entstehen von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander.

Einer vorausschauenden Gestaltung des Gesellschaftsvertrages kommt daher eine große Bedeutung zu. Die umfangreiche Erfahrung des Notars auch im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit bietet Gewähr für praktikable Regelungen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Erstellung von Geschäftsführerdienstverträgen

Umwandlungsverträge nach dem Umwandlungsrecht entwirft und beurkundet ebenfalls der Notar.

Speziell bei Kapitalgesellschaften müssen auch Beschlüsse über die Änderung der Satzung wie Sitzverlegung oder Kapitalerhöhung als Änderung des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet und zum Handelsregister angemeldet werden, ebenso Veränderungen in der Geschäftsführung oder im Vorstand.

Auch im Vereinsrecht entwirft und beglaubigt der Notar Anmeldungen für die Eintragung in das Vereinsregister. Gleiches gilt für das Partnerschaftsregister.

 

Jung - Streffer - Bensch

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