Notarielle Tätigkeiten

 

Erbschafts- und Schenkungsteuer

1. Erbschaftsteuerreform
Ein Erwerb von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil) unterliegt der Besteuerung durch das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Nach denselben Bestimmungen werden auch Schenkungen unter Lebenden besteuert.
Der Notar belehrt im Rahmen der Besprechung und Beurkundung entsprechender Verträge neben den Fragen der Erbfolge ausführlich über die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. 

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Das neue Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz wurde Ende 2008 verabschiedet und trat am 01.01.2009 in Kraft. 

2. Bewertung des zu besteuernden Vermögens
Die Bewertung des vererbten oder geschenkten Vermögens orientiert sich am Verkehrswert (sog. gemeiner Wert). 
Das Gesetz schreibt für die Bewertung von Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen neue Bewertungsregeln und –verfahren vor. Die Wertermittlung von vererbtem oder geschenktem Grundvermögen hängt von der Grundstücksart ab. Unbebaute Grundstücke werden mit den aktuellen, beim jeweiligen Gutachterausschuss geführten Bodenrichtwerten bewertet. Bei bebauten Grundstücken kommen abhängig von der Grundstücksart, z.B. für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Wohn- und Teileigentum usw. unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung, die den Verkehrswert des Grundstücks aus Vergleichspreisen (Vergleichsverfahren), Regelherstellungskosten (Sachwertverfahren) oder Gebäudeerträgen (Ertragswertverfahren) ermitteln. In allen Fällen der Grundstücksbewertung ist jedoch der Ansatz eines durch Gutachten eines öffentlich bestellten Gutachters nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswerts möglich.

Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden mit dem Ertragswert, mindestens jedoch mit dem Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände bewertet. Der Ertragswert kann mittels eines vereinfachten Bewertungsverfahrens  aus den Erträgen der letzten drei Geschäftsjahre oder anhand einer umfassenden Unternehmensbewertung ermittelt werden. Regelmäßig werden die neuen Wertansätze des vererbten oder geschenkten Vermögens zu einer deutlich höheren Ausgangsbasis für die Erbschaft- und Schenkungsteuer führen.

3. Schenkung oder Vererbung von betrieblichem Vermögen
Wie bisher sollen Gewerbebetriebe, Teilbetriebe, Anteile an Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaftsanteile von mehr als 25 % erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt übertragen werden können. Dies ist grundsätzlich jedoch nur möglich, wenn das Betriebsvermögen dieser Betriebe und Gesellschaften höchstens zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.  Übersteigt das Verwaltungsvermögen 50%, gibt es keine Vergünstigung.

4. Schenkung oder Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum und vermieteten Wohnungen 
Die bisherige Steuerfreiheit für Schenkungen von selbstgenutztem Wohnungseigentum bzw. Grundeigentum an Ehegatten gilt (eingeschränkt) jetzt  auch im Erbfall. Der überlebende Ehegatte kann das vom Erblasser genutzte Familienheim erbschaftsteuerfrei erwerben, sofern er dieses nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst nutzt oder infolge zwingender Gründe (z.B. Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit etc. ) nicht nutzen kann. Vermietung, Verpachtung oder Nutzung als Zweitwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist führen ebenso wie ein Verkauf zum Wegfall der Steuerfreiheit. Die Steuerfreiheit bei Vererbung eines Familienheims soll auch auf Kinder und Kinder verstorbener Kinder des Erblassers ausgedehnt werden. Voraussetzung hierfür sind, dass der Erbe das Familienheim 10 Jahre selbst nutzt und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

5. Freibeträge und Tarife
Freibeträge sind von dem Steuerwert des erworbenen Vermögens in Abzug zu bringen. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Rest ist entsprechend dem einschlägigen Tarif zu versteuern.

a) Freibeträge

Stkl. I

 Ehegatten

 € 500.000,-

 Kinder oder Enkelkinder, die anstelle eines bereits
 verstorbenen Elternteils Vermögen von den Großeltern
 erwerben je

 € 400.000,-

 Enkel und Urenkel

 € 200.000,-

 Übrige Erwerber, insb. Urenkel sowie Eltern 
 bei Erwerb von Todes wegen je

 € 100.000,-

Stkl. II. u. III.

Alle anderen Erwerber auch Geschwister,
Eltern bei Schenkungen unter Lebenden, Neffen/Nichten,
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte je

 €  20.000,-

Ausnahme:

eingetragene Lebenspartner Freibetrag

 € 500.000,-

b) Sachliche Freibeträge

 Stkl. I

 € 41.000,- für Hausrat u.

 

 € 12.000,- € für andere bewegl. Sachen

 Steuerkl. II. u. III.

 € 12.000,-

c)  Tarife

 Wert bis des stpfl. Erwerbs

 Steuerklasse I

 Steuerklasse II

 Steuerklasse III

 75.000

 7 %

 30 %

 30 %

 300.000

 11 %

 30 %

 30 %

 600.000

 15 %

 30 %

 30 %

 6.000.000

 19 %

 30 %

 30 %

 13.000.000

 23 %

 50 %

 50 %

 26.000.000

 27 %

 50 %

 50 %

 Darüber

 30 %

 50 %

 50 %

6. Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG)
Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile (Erwerbe) sind nach
Maßgabe von § 14 ErbStG dem letzten Erwerb nach ihrem früheren Wert zuzurechnen. Es erfolgt eine Zusammenrechnung des „letzten“ (aktuellen) Erwerbs mit den Vorerwerben; für diesen rechnerischen Gesamterwerb wird dann die Steuer ermittelt. Hiervon wird - zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – ein Steuerbetrag abgezogen, der fiktiv nach Tarif und persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des letzten Erwerbs ermittelt wird; ist jedoch die effektiv gezahlte Steuer höher, ist dieser Betrag abzuziehen. Negative Erwerbe werden nicht berücksichtigt. Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre für Zuwendungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden. 


7. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber, somit auch Vermächtnisnehmer und Personen, die ihren Pflichtteil geltend gemacht haben. Miterben haften in Höhe ihres Erbanteils. Weitere Steuerschuldner sind z.B. der Schenker selbst und der, dem der Erwerb unentgeltlich zugewandt wurde. Besondere Bedeutung hat die subsidiäre Mithaftung des Schenkers bei Nachhaftungstatbeständen, z.B. bei Wegfall des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen, wenn der Erwerber innerhalb der (grds. siebenjährigen) Behaltefrist wegen Insolvenz (oder aus anderen Gründen) den Betrieb aufgibt und die nachentstehende Steuer nicht mehr zu tragen in der Lage ist; denkbar sind hierfür Rückabwicklungsansprüche des Schenkers für den Fall dessen Inanspruchnahme (§ 29 ErbStG). Der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung; ein Erbschaftskäufer haftet insoweit mit der erworbenen Erbschaft.

8. Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Jedoch sieht das Gesetz verschiedene abweichende Bestimmungen vor, z.B. für den Fall eines Pflichtteilanspruchs (erst) ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung ist erst ausgeführt, wenn der Beschenkte erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll. Jedoch hat die Rechtsprechung bei Grundstücksschenkungen aufgrund der Eintragungsbedürftigkeit im Grundbuch ausnahmsweise bereits  eine Ausführung angenommen, wenn die Auflassung formgerecht erklärt wurde. Dieser Stichtag des Entstehens der Steuer hat insbesondere Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit der persönlichen Steuerpflicht, die Wertermittlungen und  die Berechnung der 10 Jahres- Frist.

9. Steuererklärung, Anzeigepflicht
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Das Finanzamt kann von jedem, der an einem Erbfall oder einer Schenkung beteiligt ist, die Abgabe einer Steuererklärung verlangen ohne Rücksicht darauf, ob  eine Steuerpflicht besteht. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Erklärung auf einem Vordruck nach amtlichen Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat; diese Steuer ist innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten (§ 31 Abs. 7 ErbStG). Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden oder ein Nachlasspfleger bestellt, so ist die Steuererklärung von diesen abzugeben; diese Personen haben dann „für die Bezahlung der Steuer zu sorgen“.
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und zwar grds. vom Erwerber, bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden auch von demjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, d.h. also sowohl der Schenker als auch der Beschenkte.

 

Jung - Streffer - Bensch

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