Notarielle Tätigkeiten
Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. BGB ein sog. Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor. Grundsätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft abgestellt – ausnahmsweise genügt auch eine rechtliche Verwandtschaft wie z.B. bei einer Adoption.
Gesetzliche Erben erster Ordnung und damit neben dem Ehegatten vorrangig erbberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten Kindern sind auch nichteheliche Kinder gesetzliche Erben erster Ordnung. Ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles ein Abkömmling bereits vorverstorben und hinterlässt er selbst Kinder, dann treten diese an seine Stelle. Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an.
Sind beim Tod des Erblassers keine Abkömmlinge ( Kinder, Enkel, Urenkel ) vorhanden, dann sind seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen ( Erben 2. Ordnung ).
Sind beim Tod des Erblassers weder Eltern noch Geschwister vorhanden, so erben die Großeltern ( Erben 3. Ordnung ) und/oder deren Abkömmlinge.
Neben den Verwandten wird auch der Ehegatte / Lebenspartner (i. S. des Gesetzes) gesetzlicher Erbe, je nach Güterstand und individueller familiärer Situation zu einem Anteil von ¼ bis zu 1/1.
Testament und Erbvertrag
Die gesetzliche Erbfolge führt häufig zu ungewollten und unbefriedigenden Ergebnissen. Bei kinderlosen Ehegatten erben z.B. auch die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen. Dies ist häufig nicht gewollt.
Will man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, muss man eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) errichten. Dabei kann der Erblasser grundsätzlich frei über seinen Nachlass verfügen, es sei denn, er ist bereits gebunden z. B. durch gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag. Nicht bedachten nahen Verwandten (Kindern, Ehegatten und Eltern) stehen Pflichtteilsansprüche zu.
Bei der Errichtung des Testaments oder Erbvertrages berät und betreut Sie der Notar. Das Gesetz unterscheidet im wesentlichen drei Formen der letztwilliger Verfügungen.
1. Testament
Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen vorzuzuziehen. Der Notar bespricht Ihre Wünsche und Vorstellungen mit Ihnen, erklärt die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und beurkundet dies in rechtlich eindeutiger Weise. Unsicherheiten, die durch Auslegung beseitigt werden müssen, entstehen erst gar nicht. Wurde ein notarielles Testament errichtet, so ist im Erbfall die Beantragung eines sehr kostspieligen Erbscheins in aller Regel nicht erforderlich; die durch das Nachlassgericht eröffnete notarielle Urkunde reicht als Legitimationsnachweis aus. Dies führt zu erheblichen Kostenersparnissen und zu einem Zeitgewinn.
2. Gemeinschaftliches Testament
Nur Ehegatten können in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen treffen. An diese sind sie dann gebunden, soweit nicht ausdrücklich Befreiung erteilt ist.
3. Erbvertrag
Wollen sich Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenseitig letztwillig binden, so müssen sie einen Erbvertrag errichten. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
4. Erbscheinsverfahren
Zur Feststellung der gesetzlichen Erben, wenn beim Ableben des Erblassers kein Testament vorhanden ist oder der gewillkürten Erbfolge, wenn ein handschriftliches Testament errichtet wurde, ist ein Erbwscheinsverfahren beim zuständigen Nachlassgericht erforderlich einen Erbschein zu erhalten, mit welchen die Erbfolge gerichtlich festgestellt ist. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Antragsstellers sind eidesstattlich zu versichern.
5. Erbauseinandersetzungsvertrag
Insbesondere auch wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, ist eine Erbauseinandersetzung sinnvoll, mit welcher die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben durchgeführt wird.
Jung - Streffer - Bensch
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